Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 67 Aufgaben

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/67#abs-1 (1) Die Gleichstellungsvertrauensfrau

1.
ist Ansprechpartnerin
a)
für das militärische Personal der Dienststelle und
b)
der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
2.
vermittelt Informationen zwischen dem militärischen Personal und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten und
3.
berät die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, die die Dienststelle betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/67#abs-2 (2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrauensfrau mit deren Einverständnis eigene Aufgaben übertragen. Die Übertragung ist der Dienststelle mitzuteilen.

§ 66 § 68